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Provisions- und Gebührenordnung der Marktplatz Internetplattform hodegos, Betreiber die hodegos Marktplatz zum Buchen von Künstlern GbR

Inhalt

1 Prinzip der Provisions-und Gebührenordnung der Marktplatz Internetplattform hodegos, Betreiber die hodegos Marktplatz zum Buchen von Künstlern GbR. 2

2 Mitgliedschaft. 2

3 Angebotseinstellung. 2

3.1 Grundpreis Angebot. 2

3.1.1 Bestimmung des Termins. 2

3.1.2 Bilder. 2

3.2 Vorlage. 2

3 Gegenangebotsübermittlung. 2

4 Vertragabschluß. 2

5 Provision. 2

5.1 Grundsätzliches. 2

5.2 Feststellung der Provision, Bezugsgröße, Errechnung. 2

5.2.1 Festbetrag. 2

5.2.2 Variabler Betrag. 2

5.2.3 Andere Entgelte. 2

5.3 Fälligkeit und Rechnungstellung. 2

5.4 Nachweispflicht, Ausschlüsse. 2

5.4.1 Grundsätzliche Pflicht der Parteien. 2

5.4.2 Pflichtverletzung. 2

5.4.3 Nachweis und Provisionsausgleich. 2

5.5 Höhe der Provision. 2

5.6 Schuldner und Gläubiger der Provision. 2

 


 

1 Prinzip der Provisions-und Gebührenordnung der Marktplatz Internetplattform hodegos, Betreiber die hodegos Marktplatz zum Buchen von Künstlern GbR

Gebühren fallen für bestimmte, durch hodegos registrierten und angemeldeten Nutzern gegenüber bereitgestellte  Leistungen an. Nutzer schulden der hodegos entsprechende Gebühr, gleichgültig, ob es sich beim Nutzer um einen Dienstanbieter oder einen Dienstbesteller handelt. Der Gesamtbetrag fälliger Gebühren ergibt sich als Summe der einzelnen Gebührenpositionen, welche durch Auswahl durch den Nutzer anfallen. Die Gebühr wird in jedem Fall fällig dadurch, dass ein Angebot in den hodegos Marktplatz eingestellt wird. In Bezug auf die Fälligkeit der Gebühr einzig erheblich ist, dass das Angebot dort Nutzern sichtbar wird, und zwar sichtbar für denjenigen Nutzer, der es dorthin eingestellt hat und für andere Nutzer. Ob das eingestellte Angebot daraufhin von anderen Nutzern gelesen wird, ob daraufhin Gegenangebote erfolgen und ob es zu einer Dienstbestellung in der Form des Abschlusses eines Vertrags kommt, ist bezüglich der Gebühr, die für die Einstellung des Angebots fällig wird, unerheblich.

Provisionen fallen für bestimmte, durch hodegos registrierten und angemeldeten Nutzern gegenüber bereitgestellte Leistungen an. Es sind grundsätzlich die Dienstbesteller, welche der hodegos entsprechende Gebühr schulden, gleichgültig, ob es sich beim Steller eines ursprünglichen Angebots und demjenigen, welcher einen Vertrag unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos zum Abschluß bringt, um einen Dienstanbieter oder einen Dienstbesteller handelt. Der Gesamtbetrag fälliger Provisionen ergibt sich als Summe sämtlicher Entgelte, welche durch Erbringung eines Diensts anfallen.

Keine Gebühren fallen an für durch hodegos nicht registrierten und registrierten, aber nicht angemeldeten Nutzern gegenüber bereitgestellte Leistungen.

 

2 Mitgliedschaft

 

Die Registrierung als Mitglied ist gebührenfrei. Die fortan bestehende Mitgliedschaft ist ebenfalls gebührenfrei. Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchem Grund und durch welche Seite veranlaßt (durch das Mitglied oder durch hodegos bzw. durch den Betreiber des Marktplatzes hodegos), gebührenfrei.

 

3 Angebotseinstellung

 

3.1 Grundpreis Angebot

 

3.1.1 Bestimmung des Termins

 

3.1.1.1 Einzeln bestimmter Termin

 

Die Gebühr zur Nutzung der Funktion Angebot einstellen beträgt im Fall, dass nur ein einziger Termin in Aussicht gestellt wird und

 

die Gültigkeitsdauer des Angebots -

 

7 Tage beträgt, 1 Euro

14 Tage beträgt, 1 Euro

.

 

3.1.1.2 Zeitraumbestimmungen bezüglich Termin und Mehrfachauswahl von Terminen

 

Die Gebühr zur Nutzung der Funktion Angebot einstellen beträgt im Fall, dass mehr als nur ein einziger Termin in Aussicht gestellt wird, nämlich etwa eine Terminstrecke (eine ununterbrochene Strecke von Kalenderdaten von einem bestimmten in der Zukunft liegenden Datum an bis zu einem bestimmten danach folgenden Datum) oder eine Auswahl mehrerer einzelner Daten

 

5 Euro.

 

3.1.2 Bilder

 

3.1.2.1 Gebühr für Bilder

 

Das Aufnehmen eines einzigen Bilds in das Angebot ist gebührenfrei. Die Gebühr zum Aufnehmen weiterer Bilder im Rahmen der Funktion Angebot einstellen beträgt

 

50 Cent pro Bild.

 

3.1.2.2 Galeriebild

 

Die Gebühr zur Nutzung der Funktion Galeriebild im Rahmen der Funktion Angebot einstellen beträgt

 

1 Euro.

 

3.1.2.3 Top-Angebot

 

Die Gebühr zur Nutzung der Funktion Topangebot im Rahmen der Funktion Angebot einstellen beträgt

 

12,50 Euro.

 

3.1.2.4 Top-Angebot

 

Die Gebühr zur Nutzung der Funktion Hervorheben durch Fettdruck im Rahmen der Funktion Angebot einstellen beträgt

 

1,50 Euro.

 

3.1.2.5 Bestimmung des Zeitpunkts des Sichtbarwerdens

 

Die Gebühr zur Nutzung der Funktion zum Bestimmen eines anderen in der Zukunft liegenden Zeitpunkts als dem Zeitpunkt, welcher unmittelbar auf das Beenden und Ausführen der Einstellung des Angebots folgt, beträgt

 

1,50 Euro.

 

3.2 Vorlage

 

Das Erstellen einer Angebotsvorlage, andernorts einfach als „Vorlage“ bezeichnet, ist grundsätzlich gebührenfrei, solange die Vorlage nicht durch das Einstellen in den Marktplatz aktiviert wird, das heißt für andere Nutzer sichtbar und insbesondere zu einem aktiven Angebot wird, auf welches andere Nutzer mit einem Gegenangebot reagieren können und welche zum Abschluß eines Vertrags führen können. Als Vorlage werden solche Elemente bezeichnet, welche unter der Bezeichnung Vorlage in einem eigens dafür im Bereich Mein hodegos vorgesehenen Ordner gespeichert werden und auf Einträge eines Nutzers zurückgehen. Wird zum Einstellen eines Angebots in den hodegos Marktplatz eine Vorlage verwendet, so wird für diese Einstellung dieses Angebots die gleiche Summe von Gebühren fällig, die für die durch hodegos bereitgestellten Leistungen fällig geworden wären, wenn das zu erstellende Angebot nicht unter Benutzung einer Vorlage erstellt worden wäre, sondern durch Eingabe von Grund auf.

3 Gegenangebotsübermittlung

 

Die Gebühr zur Nutzung der Funktion Gegenangebot übermitteln beträgt

 

1 Euro.

 

4 Vertragabschluss

 

Die Nutzung der Funktion Vertragabschluß ist gebührenfrei.

 

5 Provision

 

5.1 Grundsätzliches

 

Die Provisionen stehen grundsätzlich in Beziehung zu Zahlungsströmen, welche der Dienstanbieter als Gegenleistung für die Erbringung des Diensts unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos vereinnahmt. Es ist dabei unerheblich, ob es sich beim Steller des Ursprungsangebots um einen Dienstanbieter oder einen Dienstbesteller handelt. Es ist dabei unerheblich, welches der Zeitpunkt, der Ort und die Methode etwaiger Zahlung ist. Es ist dabei unerheblich, ob es sich beim Zahlungsempfänger um den Dienstanbieter selbst handelt, um eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, oder eine natürliche oder juristische dritte Person, welche Zahlungen vereinnahmt, die letztlich direkt oder indirekt in Zusammenhang steht mit der Abgeltung für einen Dienst, der durch den Dienstanbieter unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos erbracht wird. Es ist dabei unerheblich, wer, das heißt welche natürliche oder juristische Person, letztlich zur Deckung jeglicher Transferzahlungen an den Dienstanbieter aufkommt. Es ist unerheblich, ob dies der Dienstbesteller ist oder eine in seinem Auftrag handelnde Person oder eine direkt oder indirekt aus der Erbringung des Diensts einen Nutzen ziehende oder keinen Nutzen ziehende natürliche oder juristische dritte Person. Es ist unerheblich, ob sich eine Transferzahlung aus durch der Zahlung entgegenstehenden Einnahmen finanziert oder ob dieser keine entsprechenden Einnahmen entgegenstehen, etwa weil Planungen und Erwartungen und Ergebnisse der Realität auseinandergehen und Defizite entstehen. Es ist unerheblich, wenn eine Transferzahlung aus Sponsoring oder Mäzenentum oder aus Honoraren durch Medienbetriebe, etwa Rundfunk oder Fernsehen, resultiert. Es ist unerheblich, wenn etwa eine Rahmenveranstaltung gemeinnützige oder wohltätige Zwecke hat, dem Dienstanbieter für seinen Beitrag in Form seines Diensts jedoch als Gegenleistung für die Erbringung des Diensts unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos ein Entgelt gezahlt wird. Wird unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos ein Dienst erbracht, und der Dienstanbieter verzichtet völlig oder teilweise auf die von ihm sonst üblicherweise vereinnahmte Gegenleistung für die Erbringung des Diensts, dann ist hodegos diese offensichtliche Abweichung von üblichem Geschäftsgebaren über das Kontaktformular mitzuteilen und zu belegen durch Beibringung entsprechender Nachweise, etwa des Charakters der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit einer Rahmenveranstaltung.

 

5.2 Feststellung der Provision, Bezugsgröße, Errechnung

 

5.2.1 Festbetrag

 

Wird unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos ein Vertrag zwischen Dienstanbieter und Dienstbesteller vereinbart, worin bestimmt ist, dass das Entgelt, welches der Dienstbesteller dem Dienstanbieter zur Abgeltung der Erbringung des Diensts schuldet, ein bestimmter Betrag ist, etwa eine Gage oder Honorar oder Antrittsgeld oder Auftrittsgarantiesumme, so entspricht die Bezugsgröße diesem Betrag.

 

5.2.2 Variabler Betrag

 

Wird unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos ein Vertrag zwischen Dienstanbieter und Dienstbesteller vereinbart, worin bestimmt ist, dass das Entgelt, welches der Dienstbesteller dem Dienstanbieter zur Abgeltung der Erbringung des Diensts schuldet, ein zuvor nicht genau bestimmter Betrag ist, sondern ein sich aus der Erbringung des Diensts ergebender, etwa eine prozentuale Beteiligung des Dienstanbieters an vom Dienstbesteller durch den Dienst an sich erzielte Einnahmen beziehungsweise Umsätze, etwa eine Beteiligung an Kartenverkäufen, Eintrittsgeldern, Erlösen aus Verzehr, Honorare, welche Medienbetreiber, etwa Rundfunk oder Fernsehen, zur Aufzeichnung und  weiteren Verwendung zahlen, und anderen Einnahmequellen, welche nach Erbringung des Diensts abschließend ermittelt und vom Dienstbesteller an den Dienstanbieter ausgezahlt wird (nachfolgend: „tatsächlicher Betrag“), so entspricht die Bezugsgröße diesem tatsächlichen Betrag. Die Höhe der Bezugsgröße entspricht dem Betrag, welcher sich aus den Berechnungen unter Berücksichtigung aller zuvor erwarteten und geplanten Einnahmen ergibt.

 

5.2.3 Andere Entgelte

 

Wird unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos ein Vertrag zwischen Dienstanbieter und Dienstbesteller vereinbart und die Abgeltung für die Erbringung des Diensts nach einer anderen Vorgehensweise vereinbart und getätigt als der unter 5.2.1 Festbetrag und 5.2.2 Variabler Betrag

beschriebenen, so entspricht die Bezugsgröße dieser Abgeltung.

 

5.3 Fälligkeit und Rechnungstellung

 

Die der hodegos zustehende Provision wird fällig zu demjenigen Zeitpunkt, zu welchem die Zahlung des Entgelts für den Dienst durch den Dienstbesteller an den Dienstanbieter fällig ist. Es ist bezüglich des Zeitpunkts des Fälligwerdens der Provision unerheblich, ob die Zahlung des Entgelts für den Dienst durch den Dienstbesteller an den Dienstanbieter erfolgt beziehungsweise bereits erfolgt ist oder nicht: die der hodegos zustehende Provision bleibt von Säumigkeiten zwischen den Parteien unberührt. Die der hodegos zustehende Provision wird von der hodegos nach der vereinbarten Zahlungsweise über die Monatsrechnung desjenigen Monats eingezogen beziehungsweise in Rechnung gestellt, in welchen das Datum des Fälligwerdens der Provision fällt.

 

5.4 Nachweispflicht, Ausschlüsse

 

5.4.1 Grundsätzliche Pflicht der Parteien

 

Wird unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos ein Vertrag zwischen Dienstanbieter und Dienstbesteller vereinbart, so sind die Parteien, das heißt Dienstanbieter oder Dienstbesteller, in jeder Hinsicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben und Vereinbarungen verpflichtet, hier insbesondere zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Vereinbarung und Angabe bezüglich des Entgelts, welches der Dienstbesteller dem Dienstanbieter schuldet, und hodegos keine solcher Vereinbarungen beziehungsweise Zahlungen zu verschweigen. Die Höhe des Entgelts, welches an der bei hodegos eigens dafür vorgesehenen Stelle einzutragen ist, entspricht der Summe aller Bestandteile, welche Dienst- bzw. Vertrags-relevant sind, also sämtliche An-, Voraus-, Zwischen- und Endzahlungen, zusätzlich nicht-monetäre und nicht-materielle Transferleistungen, sofern diese bedeutsam sind.

 

5.4.2 Pflichtverletzung

 

Macht eine Partei diesbezüglich Angaben, die nicht vollständig oder wahrheitsgemäß sind, weil tatsächlich gezahlte Entgelte andere, insbesondere höhere sind, als diejenigen, welche unter Zuhilfenahme der Dienste von hodegos vereinbart und dokumentiert werden und somit hodegos bekannt sind, so handelt die Partei den AGB der hodegos zuwider. Im Fall der Zuwiderhandlung bleiben die Rechte der hodegos vorbehalten, insbesondere der Anspruch der hodegos auf Provision auf tatsächlich erfolgte Zahlungen und das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß 1.3.2.

 

5.4.3 Nachweis und Provisionsausgleich

 

Kommt zur Abgeltung des Diensts 5.2.2 Variabler Betrag zur Anwendung, so ist zum Vertragabschluß die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe über das Entgelt zu machen, die zur vorläufigen Provisionierung für hodegos führt. Die Parteien, das heißt Dienstanbieter und Dienstbesteller, sind verpflichtet, nach Erfolgen des Diensts der hodegos den tatsächlichen Betrag vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und mittels Beibringung von Quittungen zu belegen. Daraufhin findet ein Saldenausgleich zwischen hodegos und dem Dienstbesteller statt, welcher den zuvor angegebenen und den tatsächlichen Betrag berücksichtigt.

 

5.5 Höhe der Provision

 

Die Provision beträgt

4,9 von Hundert

 

der unter 5.1 und folgende beschriebenen Bezugsgröße.

 

5.6 Schuldner und Gläubiger der Provision

 

Schuldner der Provision ist der Dienstbesteller, unabhängig davon, welche Partei, das heißt Dienstanbieter oder Dienstbesteller, diejenige war, welche das Ursprungsangebot auf hodegos eingestellt hatte und welche den Vertrag zum Abschluss gebracht hat.

 

Gläubiger der Provision ist hodegos.

 

 

(Stand Juni 2013)